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17.01.2007: Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1.1.07 beschlossen, dass für die Abrechnung der Abschnitte 35.1 (Probatorik, Ananmnese, Antragsziffern) und 35.2 (genehmigte Therapie) die Erstellung eines Arztbriefs nach Ziffer 01600 oder 01601 erforderlich ist: "Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Leistungen nur dann vollständig erbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall ("pro Quartal", Anm.d.V.) entsprechend der Leistung nach Nr. 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Leistung nach Nr. 01601 an den Hausarzt erfolgt ist. Bei einer Leistungserbringung durch einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs ist die berechnungsfähige Erstellung und Versendung einer Kopie des Berichts bzw. Briefs an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr. 01602 zusätzliche Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistung." Die Berichtspflicht gilt damit, ebenso wie für andere Fachärzte, jetzt auch für Psychotherapeuten und zwar unabhängig davon, ob eine Überweisung vorliegt oder nicht. Die Neuregelung verbindet eine erweiterte Abrechnungsmöglichkeit (auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten können jetzt den ausführlichen Bericht gegenüber der KV abrechnen) mit einer erheblichen Mehrbelastung, wenn in einer laufenden Therapie quartalsweise Berichte versandt werden müssen. Nach Auskunft der KV-BaWue (Abrechnungsstelle Mannheim) wird man dort bei der Abrechnung der Psychotherapie-Leistungen davon ausgehen, dass bei Nichtabrechnung der Berichtsziffern der Patient die Versendung eines Arztberichts nicht gestattet hat. Die KV behält sich allerdings das Recht vor, dies im Einzelfall zu prüfen. Insofern empfiehlt es sich, generell bei Therapiebeginn die Patienten zu befragen, ob sie der Versendung eines Berichts an Hausarzt oder überweisenden Arzt zustimmen oder nicht. Kommentar Eine formalisierte Berichtspflicht bringt keine Besserungen der Kommunikation, sondern erhöht nur den Haufen nicht erforderlicher Papiere bei den Adressaten. Dieses Erfordernis wurde gegen die Meinung der Fachleute im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie von der KBV durchgedrückt als Strafaktion, weil die Abrechnungsberechtigung für ausführliche Berichte für PP und KJP gefordert wurden. Entsprechend dieser fachlich nicht begründeten Einführung sind wir angehalten, bei der Umsetzung besonders strenge "Indikationskriterien" für die Erstellung von Briefen zu beachten. Immerhin birgt die Berichtspflicht auch die Gefahr in sich, dass Psychotherapeuten sich zu Ausführungen verleiten lassen, die aus einer momentanen Gegenübertragungsreaktion oder einer Unachtsamkeit heraus erfolgen und das therapeutische Arbeitsbündnis im Weiteren belasten. Insofern sehen wir es als unsere Pflicht an, auf diese Gefahren hinzuweisen und den Patienten dahingehend zu beraten, dass er sich für eine für die Therapie sinnvolle Handhabung der untenstehenden Erklärung entscheiden kann. Wenn wir eine quartalsweise Information des überweisenden Hausarztes für therapeutisch nicht erforderlich oder sogar nicht angezeigt erachten, dann sind wir auch dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, unseren Patienten dementsprechend über unseren Standpunkt aufzuklären. Es ist auf jeden Fall vorrangig, dass der therapeutische Prozess nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Auch im Zweifelsfall sollte daher eine Verneinung der Berichtspflicht erfolgen. Zu fördern und zu begrüßen ist demgegenüber eine gute Kommunikation zwischen Hausarzt oder Facharzt in Absprache und mit Einverständnis des Patienten. Ob diese Kommunikation besser durch Berichte oder durch Telefonate geschieht, entscheidet sich im Einzelfall. Auch sollte öfter eine solche Kommunikation in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn psychosoziale Probleme oder bedeutungsvolle körperliche Erkrankungen vorliegen, die die psychische Verfassung des Patienten deutlich tangieren. Starre Vorgaben wie eine quartalsweise Berichtspflicht sind demgegenüber kontraproduktiv und behindern die Motivation zum notwendigen kollegialen Austausch. Sie sollten auf jeden Fall in geeigneter Weise dokumentieren, wann Sie mit Ihrem Patienten über die Berichtspflicht gesprochen haben und wie Ihr Patient sich entschieden hat. Es genügt dazu ein Vermerk in der Patientenakte mit Datum und Inhaltsangabe (nur zu empfehlen, wenn Sie eine Akte unabhängig von Ihren Sitzungsprotokollen führen). Sie sind aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie die folgende Erklärung nach Information des Patienten von diesem unterschrieben zu Ihren Akten nehmen. Freiburg, den 16.01.2007, Norbert Bowe Dr. Birgit Clever, bvvp Vorstand P.S.: Vordrucke zur Dokumentation bei Berichtspflicht finden sich im Downloadbereich für Mitglieder...
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