Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V.

Arzthaftungsprozess gegen Psychotherapeuten

05.11.2006

Haftungsprozesse gegen Psychotherapeuten sind eher die Ausnahme. Meist scheitert es für Patienten wegen der völligen Unübersichtlichkeit zum geschuldeten Qualitätsstandard schon daran, dem Therapeuten einen Fehler, geschweige denn die Kausalität des Fehlers für einen konkreten Schaden nachweisen zu können. Im vorliegenden Fall geriet ein ärztlicher Psychotherapeut jedoch in die Haftung, weil er - grob fehlerhaft, daher mit Beweislastumkehr zugunsten des Patienten auf Kausalitätsebene - ein somatisches Leiden (Rückenschmerzen) vorschnell und ohne die gebotene diagnostische Abklärung auf eine psychische Ursache zurückführte. Nach Aussagen der Gutachter war dies ein grober Behandlungsfehler, der auch zur Berufsunfähigkeit des Patienten führte und massive Vermögensschäden zur Folge hatte. Der ärztliche Psychotherapeut muss für die gesamten Schäden nunmehr aufkommen, egal wie hoch er versichert ist." (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. 7. 2005 / 1-8 U 33 /05).

Quelle: RA Dr. Martin Riemer, Brühl

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OLG_Haftung.pdf
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