Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V.

Wichtige Infos zum Honorarbescheid 3 / 2009

Aktualisierte Anmerkung zum Widerspruch
Bitte beachten Sie, dass sich in der Anlage zwei Widerspruchsformulare
befinden. Nehmen Sie bitte nur den für Sie zutreffenden:

- Ärztlichen Psychotherapeuten, KJP, Psychologische Psychotherapeuten,
Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie nur den
Widerspruchstext -Psychotherapie

- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Ki.-Ju.-Psychiater und
Nervenärzte nur den Widerspruchstext Psychiatrie

1. Zum Widerspruchstext Psychotherapie:
Mit dem 1. Quartal EBM 2009 wurde der Orientierungspunktwert (3,5001 ct) und das
Zeitkontingent für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige
Leistungen eingeführt. Die Angemessenheit der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen wurde durch eine Erhöhung der EBM Punktzahlbewertung auf jetzt 2315 Punkte gewährleistet.

Auch in Zukunft wird in Jahresschritten am Einkommen einer Vergleichsarztgruppe zu prüfen sein, ob eine weitere Punktzahlerhöhung im EBM erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vergütung zu gewährleisten.

a. Genehmigungspflichtige Leistungen
Mit der ab 1. Quartal 2009 erfolgten EBM-Punktzahlerhöhung auf 2315 Punkte
(Einzelleistung) wurde ein höherer Kostenfaktor berücksichtigt wie auch der
allgemeine Morbiditätszuschlag in Höhe von 5,1 %. Daher sind wir der Meinung,
dass auch im 3. Quartal 2009 dem vom BSG geforderten Anpassungsbedarf des
Kostenansatzes genüge getan ist und damit die Vergütung der BSG-Rechtsprechung
entspricht. KV-, KBV- und Krankenkassenvertreter haben sich mit der
Beschlussfassung für 2009 ff an die Rechtsmaßstäbe der BSG-Rechtsprechung u.E.
gehalten und diese nicht wie in der Vergangenheit eigenwillig uminterpretiert.
Entscheidend für diese „Einsichten" waren die vom bvvp erstrittenen Urteile: Sie
enthalten die entscheidenden Markierungspunkte, die auch in Zukunft maßgeblich
sein werden. Mit dem EBM 2009 gibt es keinen regional divergierenden, sondern nur
noch einen bundesweit gültigen €-Wert für die Behandlungssitzungen
(derzeit 81,03 €).
Aufgrund dieser Gesamteinschätzung empfehlen wir nicht mehr, den Widerspruch im
3. Quartal auf die genehmigungspflichtigen Leistungen zu erstrecken. Soweit jemand
dennoch gegen die Leistungen 35200 ff. Widerspruch einlegen möchte, so raten wir
dringend dazu, sich rechtlich vom Landesverband und dem bvvp inhaltlich beraten
zu lassen: Denn eines ist sicher: Unsachgemäße Argumentationen vor Gericht
können auch Schaden statt Nutzen für die Allgemeinheit nach sich ziehen!

b. Nicht genehmigungspflichtige Leistungen
Mit der Einführung des Zeitkontingentes, innerhalb dessen genehmigungspflichtige
und nicht genehmigungspflichtige Leistungen in beliebigen Mischungsverhältnissen
erbracht werden können, sollten im Prinzip auch die nicht genehmigungspflichtigen
zum Orientierungspunktwert vergütet.
Mit der Konvergenzregelung, die der Abpufferung von zu großen Honorarverlusten
durch die Umstellung auf den EBM 2009 dienen soll, wird aber die adäquate
Vergütung der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen wieder zur Makulatur. In
Baden-Württemberg wurden mit der Konvergenzregelung zunächst Mehreinnahmen
gekappt, die 105 % über dem 2008-Niveau liegen. Inzwischen hat man die Abzüge
im Rahmen der Konvergenz zwar auf 25% des Umfangs der nicht
genehmigungspflichtigen Leistungen beschränkt. Damit wurde gewährleistet, dass
der vom BSG für erforderliche Mindestpunktwert für probatorische Sitzungen
gewährleistet bleibt. Aber wir werden voraussichtlich dennoch gerichtlich überprüfen,
ob der Einbezug der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen in
Konvergenzregelungen gegen geltende Rechtsgrundsätze verstößt. Das legt
zumindest eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. M. Kleine-Cosack, dem für uns
erfolgreichen Musterkläger-Rechtsvertreter vor dem BSG, in Kooperation mit mir
nahe. Unabhängig davon ist rechtlich umstritten, ob die Konvergenzregelungen
überhaupt erforderlich und die angewandten Kriterien den Rechtsnormen
entsprechen. Daher haben auch andere Arztgruppen Widersprüche eingelegt.
Unser Rechtsbegehren könnte auch nach der Begrenzung der Abzüge im
Konvergenzverfahren auf 25% des abgerechneten Honorarvolumens übrige
Leistungen rechtlich Erfolg haben, aber letzte Sicherheit werden erst die
Gerichtsurteile ergeben.
Wir empfehlen daher für den Fall, dass Ihre nicht genehmigungspflichtigen
Leistungen in eine Konvergenzregelung einbezogen worden sind, nur hinsichtlich
dieser Leistungen Widerspruch einzulegen - s. Widerspruchstext.

2. Zum Widerspruchstext der Fachärzte für Kinder- und Jugend-Psychiatrie, für
Psychiatrie und Nervenärzte
Der Honorarbescheid 3/2009 zeigt, dass die Psychiater etwas besser abschneiden
als die Vorquartale. Dennoch bleibt Ihnen die erforderliche Vergütung vorenthalten.
Zur Anwendung kommt dabei sowohl eine Quotierung der inzwischen außerhalb des
Regelleistungsvolumens vergüteten Gesprächsleistungen (21216 und 21220) von
91,75 % als auch noch bei etlichen eine zusätzliche Abschöpfung durch die
Konvergenzregelung.
Die deutliche Honorarverbesserung gegenüber den Quartalen 1 und 2/2009 bedeutet
aber keine Entwarnung und kein Erreichen einer Honorargerechtigkeit. Allein die
RLV- Regelungen führen generell bei der gesamten sprechenden Medizin, aber
besonders bei den Psychiatern zu inadäquaten und wirtschaftlich nicht zu
verkraftenden Vergütungsverhältnissen. Die Regelungen verstoßen u.E. gegen das
Gebot der Verteilungsgerechtigkeit und sind auch mit dem Sicherstellungsauftrag
nicht vereinbar.
Die Konvergenzregelungen haben den meisten Psychiatern in diesem Quartal 3/09
Abzüge statt Stützungen beschert. Auch jetzt dient dieses Honorar der mit den
Psychotherapeuten am schlechtesten verdienenden Fachgruppe zur Abpufferung
von Umsatzeinbrüchen bei „notleidenden" bestverdienenden Orthopäden. Außerdem
werden erst Gerichtsentscheidungen Klarheit darüber ergeben, ob die
Konvergenzregelungen rechtmäßig sind.
Der vvps und der bvvp Baden-Württemberg haben bekanntlich für 2007/2008 ein
Klageverfahren laufen. In dem entsprechenden Muster-Klageverfahren für die Zeit ab
1. Quartal 2009 mahnen wir jetzt die noch nicht erfolgte Bescheidung der
Widersprüche unserer Musterklägerin an. Sobald diese vorliegen, wird Klage
erhoben.
Wir empfehlen Ihnen als Psychiatern daher, in jedem Fall gegen den
Honorarbescheid Widerspruch einzulegen und ihn zugunsten des
Musterklageprozesses nicht bescheiden zu lassen.

Ich möchte noch einmal alle Kolleginnen und Kollegen daran erinnern, dass
Sie sich ihre Rechtsansprüche nur offen halten können, indem Sie rechtzeitig,
d.h. bis spätestens 1 Monat nach Erhalt des Honorarbescheides, ihren
Widerspruch eingelegen!

Norbert Bowe

Download der Formulare hier:
1. Zum Widerspruchstext Psychotherapie
2. zum Widerspruchstext der Fachärzte für Kinder- und Jugend-Psychiatrie, für Psychiatrie und Nervenärzte
3. Die Erläuterung im *.pdf-Format