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| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wichtige Infos zum Honorarbescheid 3 / 2009 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aktualisierte Anmerkung zum Widerspruch Bitte beachten Sie, dass sich in der Anlage zwei Widerspruchsformulare befinden. Nehmen Sie bitte nur den für Sie zutreffenden: - Ärztlichen Psychotherapeuten, KJP, Psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie nur den Widerspruchstext -Psychotherapie - Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Ki.-Ju.-Psychiater und Nervenärzte nur den Widerspruchstext Psychiatrie 1. Zum Widerspruchstext Psychotherapie: Mit dem 1. Quartal EBM 2009 wurde der Orientierungspunktwert (3,5001 ct) und das Zeitkontingent für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Leistungen eingeführt. Die Angemessenheit der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen wurde durch eine Erhöhung der EBM Punktzahlbewertung auf jetzt 2315 Punkte gewährleistet. Auch in Zukunft wird in Jahresschritten am Einkommen einer Vergleichsarztgruppe zu prüfen sein, ob eine weitere Punktzahlerhöhung im EBM erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vergütung zu gewährleisten. a. Genehmigungspflichtige Leistungen Mit der ab 1. Quartal 2009 erfolgten EBM-Punktzahlerhöhung auf 2315 Punkte (Einzelleistung) wurde ein höherer Kostenfaktor berücksichtigt wie auch der allgemeine Morbiditätszuschlag in Höhe von 5,1 %. Daher sind wir der Meinung, dass auch im 3. Quartal 2009 dem vom BSG geforderten Anpassungsbedarf des Kostenansatzes genüge getan ist und damit die Vergütung der BSG-Rechtsprechung entspricht. KV-, KBV- und Krankenkassenvertreter haben sich mit der Beschlussfassung für 2009 ff an die Rechtsmaßstäbe der BSG-Rechtsprechung u.E. gehalten und diese nicht wie in der Vergangenheit eigenwillig uminterpretiert. Entscheidend für diese Einsichten" waren die vom bvvp erstrittenen Urteile: Sie enthalten die entscheidenden Markierungspunkte, die auch in Zukunft maßgeblich sein werden. Mit dem EBM 2009 gibt es keinen regional divergierenden, sondern nur noch einen bundesweit gültigen -Wert für die Behandlungssitzungen (derzeit 81,03 ). Aufgrund dieser Gesamteinschätzung empfehlen wir nicht mehr, den Widerspruch im 3. Quartal auf die genehmigungspflichtigen Leistungen zu erstrecken. Soweit jemand dennoch gegen die Leistungen 35200 ff. Widerspruch einlegen möchte, so raten wir dringend dazu, sich rechtlich vom Landesverband und dem bvvp inhaltlich beraten zu lassen: Denn eines ist sicher: Unsachgemäße Argumentationen vor Gericht können auch Schaden statt Nutzen für die Allgemeinheit nach sich ziehen! b. Nicht genehmigungspflichtige Leistungen Mit der Einführung des Zeitkontingentes, innerhalb dessen genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Leistungen in beliebigen Mischungsverhältnissen erbracht werden können, sollten im Prinzip auch die nicht genehmigungspflichtigen zum Orientierungspunktwert vergütet. Mit der Konvergenzregelung, die der Abpufferung von zu großen Honorarverlusten durch die Umstellung auf den EBM 2009 dienen soll, wird aber die adäquate Vergütung der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen wieder zur Makulatur. In Baden-Württemberg wurden mit der Konvergenzregelung zunächst Mehreinnahmen gekappt, die 105 % über dem 2008-Niveau liegen. Inzwischen hat man die Abzüge im Rahmen der Konvergenz zwar auf 25% des Umfangs der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen beschränkt. Damit wurde gewährleistet, dass der vom BSG für erforderliche Mindestpunktwert für probatorische Sitzungen gewährleistet bleibt. Aber wir werden voraussichtlich dennoch gerichtlich überprüfen, ob der Einbezug der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen in Konvergenzregelungen gegen geltende Rechtsgrundsätze verstößt. Das legt zumindest eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. M. Kleine-Cosack, dem für uns erfolgreichen Musterkläger-Rechtsvertreter vor dem BSG, in Kooperation mit mir nahe. Unabhängig davon ist rechtlich umstritten, ob die Konvergenzregelungen überhaupt erforderlich und die angewandten Kriterien den Rechtsnormen entsprechen. Daher haben auch andere Arztgruppen Widersprüche eingelegt. Unser Rechtsbegehren könnte auch nach der Begrenzung der Abzüge im Konvergenzverfahren auf 25% des abgerechneten Honorarvolumens übrige Leistungen rechtlich Erfolg haben, aber letzte Sicherheit werden erst die Gerichtsurteile ergeben. Wir empfehlen daher für den Fall, dass Ihre nicht genehmigungspflichtigen Leistungen in eine Konvergenzregelung einbezogen worden sind, nur hinsichtlich dieser Leistungen Widerspruch einzulegen - s. Widerspruchstext. 2. Zum Widerspruchstext der Fachärzte für Kinder- und Jugend-Psychiatrie, für Psychiatrie und Nervenärzte Der Honorarbescheid 3/2009 zeigt, dass die Psychiater etwas besser abschneiden als die Vorquartale. Dennoch bleibt Ihnen die erforderliche Vergütung vorenthalten. Zur Anwendung kommt dabei sowohl eine Quotierung der inzwischen außerhalb des Regelleistungsvolumens vergüteten Gesprächsleistungen (21216 und 21220) von 91,75 % als auch noch bei etlichen eine zusätzliche Abschöpfung durch die Konvergenzregelung. Die deutliche Honorarverbesserung gegenüber den Quartalen 1 und 2/2009 bedeutet aber keine Entwarnung und kein Erreichen einer Honorargerechtigkeit. Allein die RLV- Regelungen führen generell bei der gesamten sprechenden Medizin, aber besonders bei den Psychiatern zu inadäquaten und wirtschaftlich nicht zu verkraftenden Vergütungsverhältnissen. Die Regelungen verstoßen u.E. gegen das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit und sind auch mit dem Sicherstellungsauftrag nicht vereinbar. Die Konvergenzregelungen haben den meisten Psychiatern in diesem Quartal 3/09 Abzüge statt Stützungen beschert. Auch jetzt dient dieses Honorar der mit den Psychotherapeuten am schlechtesten verdienenden Fachgruppe zur Abpufferung von Umsatzeinbrüchen bei notleidenden" bestverdienenden Orthopäden. Außerdem werden erst Gerichtsentscheidungen Klarheit darüber ergeben, ob die Konvergenzregelungen rechtmäßig sind. Der vvps und der bvvp Baden-Württemberg haben bekanntlich für 2007/2008 ein Klageverfahren laufen. In dem entsprechenden Muster-Klageverfahren für die Zeit ab 1. Quartal 2009 mahnen wir jetzt die noch nicht erfolgte Bescheidung der Widersprüche unserer Musterklägerin an. Sobald diese vorliegen, wird Klage erhoben. Wir empfehlen Ihnen als Psychiatern daher, in jedem Fall gegen den Honorarbescheid Widerspruch einzulegen und ihn zugunsten des Musterklageprozesses nicht bescheiden zu lassen. Ich möchte noch einmal alle Kolleginnen und Kollegen daran erinnern, dass Sie sich ihre Rechtsansprüche nur offen halten können, indem Sie rechtzeitig, d.h. bis spätestens 1 Monat nach Erhalt des Honorarbescheides, ihren Widerspruch eingelegen! Norbert Bowe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||