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| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Achtung: Widersprüche und Mustertexte dazu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aktualisierte Anmerkung zum Widerspruch Bitte beachten Sie, dass sich in der Anlage zwei Widerspruchsformulare befinden. Nehmen Sie bitte nur den für Sie zutreffenden: - Ärztlichen Psychotherapeuten, KJP, Psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie nur den Widerspruchstext -Psychotherapie - Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Ki.-Ju.-Psychiater und Nervenärzte nur den Widerspruchstext Psychiatrie 1. Zum Widerspruchstext Psychotherapie: Wie bekannt, wurde mit dem 1. Quartal EBM 2009 der Orientierungspunktwert (3,5001 ct) und das Zeitkontingent für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Leistungen eingeführt. Die Angemessenheit der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen muss daher durch eine Erhöhung der EBM-Punktzahlbewertung auf jetzt 2315 Punkte gewährleistet werden. a. Genehmigungspflichtige Leistungen Bis zum 4. Quartal 2008 hatten wir empfohlen v.a. wegen der genehmigungspflichtigen Leistungen Widerspruch einzulegen. Nun ist aber mit der EBM-Punktzahlerhöhung auf 2315 Punkte (Einzelleistung) sowohl ein höherer Kostenfaktor berücksichtigt wie der allgemeine Morbiditätszuschlag in Höhe von 5,1 %. Daher sind wir der Meinung, dass auch im 2. Quartal 2009 dem vom BSG geforderten Anpassungsbedarf des Kostenansatzes genüge getan ist und damit die Vergütung der BSG-Rechtsprechung entspricht. KV-, KBV und Krankenkassenvertreter haben sich mit der Beschlussfassung für 2009 ff an die Rechtsmaßstäbe der BSG-Rechtsprechung u.E. gehalten und diese nicht wie in der Vergangenheit eigenwillig uminterpretiert. Damit kommen die vom bvvp erstrittenen Urteile weiterhin zum tragen, da sie die entscheidenden Markierungspunkte enthalten, an denen man nicht vorbeikonnte. Mit dem EBM 2009 gibt es statt regional divergierender Mindestpunktwerte nur noch einen bundesweit gültigen Euro-Wert für die Behandlungssitzungen in Höhe von derzeit 81,03 Euro. Aufgrund dieser Gesamteinschätzung empfehlen wir nicht mehr, wegen der genehmigungspflichtigen Leistungen Widerspruch für das Quartal 1/2009 einzulegen. Wenn jemand dennoch dagegen Widerspruch einlegen möchte, so möchten wir dringend dazu raten, sich bei der rechtlichen Verfolgung seiner Ansprüche von seinem Landesverband und dem bvvp inhaltlich beraten zu lassen: Immerhin sollte bedacht werden, dass unsachgemäße Argumentationen auch Schaden statt Nutzen für die Allgemeinheit nach sich ziehen können! b. Nicht genehmigungspflichtige Leistungen Mit der Einführung des Zeitkontingentes, innerhalb dessen genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Leistungen in beliebigen Mischungsverhältnissen erbracht werden können, sollten im Prinzip auch die nicht genehmigungspflichtigen zum Orientierungspunktwert vergütet. Mit der Konvergenzregelung, die der Abpufferung von zu großen Honorarverlusten durch die Umstellung auf den EBM 2009 dienen soll, wird aber die adäquate Vergütung der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen wieder zur Makulatur. In Baden-Württemberg werden mit der Konvergenzregelung Mehreinnahmen gekappt, die 105 % über dem 2008-Niveau liegen. Unsere Auffassung, dass dieser Einbezug der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen in Konvergenzregelungen nicht rechtens ist, wurde durch eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. M. Kleine-Cosack, dem für uns erfolgreichen Musterkläger- Rechtsvertreter vor dem BSG, in Kooperation mit mir bekräftigt. Diese ist der KBV und dem Bewertungsausschuss zugeleitet worden. Unabhängig davon erscheint es generell fraglich, ob die bei Konvergenzregelungen angewandten Kriterien überhaupt vor den Gerichten Bestand haben werden; insofern haben auch alle anderen Arztgruppen Widersprüche eingelegt. Es spricht somit vieles dafür, dass unser Rechtsbegehren sich durchsetzen lässt, aber letzte Sicherheit werden erst die Klageverfahren erbringen, soweit die KV nicht vorher noch einlenkt. Wir empfehlen daher für den Fall, dass Ihre nicht genehmigungspflichtigen Leistungen in eine Konvergenzregelung einbezogen worden sind, nur hinsichtlich dieser Leistungen Widerspruch einzulegen. 2. Zum Widerspruchstext der Fachärzte für Kinder- und Jugend-Psychiatrie, für Psychiatrie und Nervenärzte Auch der Honorarbescheid 2/2009 zeigt, das die Psychiater - gleich ob unter 30% oder über 30% Psychotherapie - zu den Verlierern gehören, vor allem, wenn sie einen Praxis-Schwerpunkt in der psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung von chronisch behandlungsbedürftigen Patienten haben. Leider haben sich unsere Vorausberechnungen vom Frühjahr erneut bestätigt. Bekanntlich ist die Untergruppenbildung unter 30% Psychotherapie" und über 30% Psychotherapie" ist völlig ungeeignet: - In der Gruppe über 30%" werden diejenigen, die einen größeren Anteil betreuungsintensiver Psychiatriepatienten haben, durch die viel zu niedrigen Fallzahl - Durchschnitte beschnitten, der durch die Psychiater mit hohen Psychotherapie-Anteilen zustande kommt, die entsprechend nur Fallzahlen von 40 bis 80 aufweisen. Der aktuelle Fallzahldurchschnitt von 115 stellt sich als Prokrustesbett heraus für diejenigen, die 200 bis 300 Patienten pro Quartal versorgen: Ein Großteil der abgerechneten Leistungen wird dann schlicht nicht vergütet. - In der Gruppe der unter 30 %" werden die Psychiater die 200 bis 300 Patienten mit hohem Gesprächsbedarf betreuen über den viel zu niedrigen Fallwert barbiert, der durch Praxen mit hohem Patientenaufkommen zustande kommt. Auch im 2. Quartal liegen hohe Fallwertverluste von 20 % und mehr vor (abzulesen in der Anlage zur Honorarabrechnung - Konvergenz-Nachweis 1/09, Zeile 3.1). RLV- Regelungen führen generell bei der gesamten sprechenden Medizin, aber besonders bei den Psychiatern zu völlig inadäquaten und wirtschaftlich nicht zu verkraftenden Vergütungsverhältnissen. Die Regelungen verstoßen u.E. gegen das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit und sind auch mit dem Sicherstellungsauftrag nicht vereinbar. Der vvps und der bvvp Baden-Württemberg haben für 2007/2008 ein Klageverfahren auf den Weg gebracht. Ein Klageverfahren für die Zeit ab 1. Quartal 2009 ist in Vorbereitung. Wir empfehlen, in jedem Fall gegen den Honorarbescheid Widerspruch einzulegen. Einige werden durch die Konvergenzregelungen eine Abpufferung der negativen RLV-Effekte im Honorarbescheid haben. Aber insgesamt sind die Honorarstützungen für die Psychiater äußerst mager ausgefallen: sie haben lediglich netto ca. 420.000 erhalten, während die notleidenden" best-verdienenden Orthopäden mit satten ca. 2,5 Millionen (netto) gestützt wurden. Die Abpufferung durch die Konvergenzregelungen sollte Sie daher nicht von einem Widerspruch abhalten. Außerdem ist es noch keineswegs klar, ob sich die Konvergenzregelungen vor Gericht als rechtmäßig erweisen werden. Und schließlich kommt die Stützung nach den Konvergenzregelungen erst bei Verlusten über 5% gegenüber 2008 zum Tragen. Bei der schlechten Ausgangslage der Psychiater 2008 ist bereits so ein Verlust nicht tragbar. Wir empfehlen daher, Widerspruch einzulegen. Ich möchte noch einmal alle Kolleginnen und Kollegen daran erinnern, dass Sie sich ihre Rechtsansprüche nur offen halten können, indem Sie rechtzeitig, d.h. bis spätestens 1 Monat nach Erhalt des Honorarbescheides, ihren Widerspruch einlegen! Norbert Bowe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||