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| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Steuerlicher Nachweis berufsbezogener Aufwendungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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07.01.2007 Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen beispielsweise für einen psychologische Kenntnisse vermittelnden Lehrgang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass der Lehrgang primär auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer abgestimmt ist, wichtige psychologische Kenntnisse vermittelt. Merkmale für berufsbedingte Aufwendungen können sein: homogener Teilnehmerkreis, straffe und lehrgangsmäßige Organisation, auf Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnittenes Programm. Die Kosten der Supervision sind als Werbungskosten / Betriebsausgaben abzugsfähig (so z. B. Urteil des Hessischen Finanzgerichtes v. 27.11.1986, EFG 87, 551). Die berufliche Veranlassung der Teilnahme eines Therapeuten an einem Supervisionskurs ist grundsätzlich nicht zweifelhaft, soweit im Rahmen dieser Kurse z. B. berufsbezogene Fallbesprechungen, Besprechung von Behandlungsmethoden sowie Unterrichtung in problemorientiertem Lernen und Konfliktlösung vorgenommen wird und ein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist. Supervisionskurse sind regelmäßig auf die Bewältigung beruflicher Belastungssituationen ausgerichtet bzw. haben die Professionalisierung beruflichen Handelns zum Ziel und bleiben somit eng an das berufliche Umfeld gebunden. Weitere Angaben zum speziellen Inhalt oder die Vorlage von Unterlagen über die Lehrinhalte sind dann grundsätzlich nicht erforderlich ( so z. B. Finanzgericht München vom 17.11.2003,1 K 1401/02). Zudem besteht gem. § 102 AO ein Vorlageverweigerungsrecht, wenn aus dem Programmablauf bzw. dem Protokoll Tatsachen über Patienten hervorgehen, die dem Therapeuten während seiner Tätigkeit bekannt/anvertraut wurden. Problematisch in diesem Zusammenhang kann dann allerdings der Nachweis der Teilnahme an den Kursen sein. Der Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachgewiesen wird. Der Nachweis kann unseres Erachtens sowohl durch die zuständige Kammer als auch durch den Kursleiter (Supervisor) erfolgen. Die namentliche Nennung anderer Teilnehmer ist hierbei nicht erforderlich. Die Bestätigung sollte Datum, genaue Zeit und Ort der Sitzung enthalten und den darin behandelten Schwerpunkt (Thema). Aus der Bestätigung muss zwingend erkennbar sein, dass der Teilnehmer auch an allen Veranstaltungen persönlich teilgenommen hat. Darüber hinaus kann der Kursleiter den Teilnehmerkreis, Psychologen, Psychotherapeuten etc. sowie deren jeweilige Anzahl, ebenfalls ohne Namensnennung bestätigen. Quelle: Psychotherapeutenkammer Hessen, 2006 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||