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| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abrechnung von Doppelsitzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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27.08.2006 Die Psychotherapierichtlinien sehen grundsätzlich die Möglichkeit vor, Doppelsitzungen als Einzeltherapie durchzuführen. Ausgenommen davon sind natürlich Behandlungen von Privatpatienten, da die GOÄ bzw. GOP keine Doppel- und Mehrfachsitzungen vorsehen. In Abschnitt B, Kapitel II, Absatz 7 der Psychotherapierichtlinien heißt es: "Eine durchgehend hochfrequente Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien keine Anwendung finden. Bei der Therapieplanung oder im Verlauf der Behandlung kann es sich jedoch als notwendig erweisen, ggf. einen Abschnitt der Psychotherapie in einer höheren Wochenfrequenz durchzuführen, um eine größere Effektivität der Therapie zu gewährleisten..". Im EBM 2000plus war diese Möglichkeit aber unberücksichtigt geblieben und man hatte hier eine inhaltlich fehlerhafte Beschränkung auf einstündige Behandlungseinheiten vorgenommen. Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1.10.2006 diesen Fehler berichtigt und für alle Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie) die Möglichkeit geschaffen, auch Doppelsitzungen abzurechnen. In Verhaltenstherapien kann man zukünftig auch 3- oder 4-stündige Sitzungen abrechnen, ohne dass man, wie bisher, jedes Mal vorab eine Klärung mit der Krankenkasse bzw. der KV durchführen muss. Die Leistungsbeschreibungen der entsprechenden Psychotherapieleistungen im EBM-Kapitel 35.2 wurden dahingehend geändert, dass bei tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien nun die Sitzungseinheiten á 50 Minuten nun auf "höchstens 2x am Tag" begrenzt sind. Gruppenpsychotherapie kann künftig bei allen Verfahren bis zu 4 Stunden am Tag umfassen. Verhaltenstherapeuten müssen aber weiterhin auf Besonderheiten bei der Konfrontations- bzw. Reiz-Expositionsbehandlung beachten. Die Abrechnung von Doppel- und Mehrfachsitzungen ist nach Par. 11 Abs. 14 der Psychotherapievereinbarungen weiterhin begründungspflichtig, wenn Behandlungen außerhalb der Praxis stattfinden sollen. Es genügt hier aber ein Hinweis im Begründungsfeld des Antragsformulars PTV 2 und zusätzlich im Bericht an den Gutachter beim Gutachterverfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||