Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V.

Kürzungen beantragter Stundenkontingente
29.11.2004

Die Frage, ob die Verringerung der Stundenkontingente durch einzele Gutachter mit den Psychotherapierichtlinien konform geht, wurde kürzlich im Rahmen eines Treffens der Gutachter in der DGPT diskutiert. In der Veranstaltung wurde bestätigt, dass auf einer der früheren Gutachtertagungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Empfehlung ausgesprochen wurde, Kostenübernahme für Psychotherapie möglichst so zu befürworten, dass Bewilligungszeiträume von ca. einem Jahr nicht überschritten werden sollten. Allerdings, und dies wurde auch auf dem aktuellen Treffen noch einmal deutlich gemacht, galt diese Empfehlung für niederfrequente Langzeitbehandlungen sowie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Begründet wird dies mit den möglichen rascheren Veränderungen, die sich bei Kindern und Jugendlichen schneller ergeben können als in vergleichbaren Zeiträumen bei erwachsenen Patienten.

Sollten sie also bei analytischen oder tiefenpsychologisch fundierten Therapien an einen Gutachter geraten, der eine pauschal begründete Verringerung der Stundenkontingente vornimmt, empfiehlt es sich, mit dem Gutachter Kontakt aufzunehmen und auf o.g. Konferenzbeschlüsse hinzuweisen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann letztendlich immer der Obergutachter eingeschaltet werden, da solche pauschalen, d.h nicht auf den Einzelfall hin bezogenen Begründungen nicht von den Psychotherapierichtlinien gedeckt werden.

In den Fällen, in denen es sich um niederfrequente Langzeitbehandlungen und um Kinder und Jugendliche handelt, würde es ebenfalls naheliegen, bei pauschal, d.h. nicht auf den individuellen Antrag hin begründeten Kürzungen des Stundenkontingentes dem Patienten einen Widerspruch zu empfehlen. Die genannte pauschale Begründung für die Verkürzung der Bewilligungszeiträume auf ein Jahr kann nicht immer zutreffend sein, weil sie dem jeweiligen Einzelfall nicht gerecht werden kann. Ausserdem verschafft eine längere Bewilligungsdauer auch eine bessere Planungssicherheit, die für einige Patienten und Angehörige eine notwendige Basis für die Behandlung bietet. Ausserdem, nur um dies abschließend zu erwähnen, war und ist es schon immer möglich, die Behandlung vor Ablauf der bewilligten Stundenzahl zu beenden, wenn dies angezeigt erscheint.