Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V.

Ungerechtfertigte Kürzungen beantragter Stundenkontingente durch Gutachter
14.11.2004

In der letzten Zeit häufen sich Meldungen, wonach Patienten durch Gutachter statt beantragter nur eine deutlich geringere Stundenzahl an Psychotherapieleistungen bewilligt wurde. Das wurde oft begründet mit pauschalen Hinweisen auf die Psychotherapierichtlinien. So hätte z.B. die Gutachterkonferenz aus dem Kommentar zu den Psychotherapierichtlinien herausgelesen, dass im jährlichen Abstand über den Therapieprozess berichtet werden muss und daher wurden die Stundenzahlen diesem Jahresintervall angepasst. Es ist aber sehr fraglich, inwieweit ein pauschales Vorgehen dieser Art überhaupt durch die Psychotherapierichtlinien gedeckt sein kann. Abgesehen davon käme es durch diese Handhabung noch zu zusätzlichen Kosten durch die dann zusätzlich notwendigen Verlängerungsanträge und Gutachtenkosten.

Bei weiterem Nachforschen stellte sich heraus, dass Gutachter sich auf den Psychotherapierichtlinienkommentar von Faber-Haarstrick berufen. Dort ist tatsächlich ein Passus zu finden, der besagt, dass Therapien halb- bis einjährig zu überprüfen wären (6. Auflage, S. 74, Zeilen 15-17).

Zunächst muss kritisch bemerkt werden, dass der Kommentar von Faber-Haarstrick durch diese Handhabung zu einer Art Erweiterung der Richtlinien stilisiert wird, die er aber nicht ist. Letztlich ist die Auffassung der Autoren, auch wenn sie weithin anerkannt wird, nur eine unter anderen möglichen und keinesfalls mit den rechtsstaatlich verankerten Psychotherapierichtlinien identisch.

Aber auch der Kommentar ist keineswegs so intendiert, wie er hier interpretiert wurde. Auf der gleichen Seite des Kommentars wird nämlich eindeutig festgehalten, dass die über Jahre entstandenen "Gewohnheiten" der Bewilligungspraxis Sinn und Zweck erfüllen und beibehalten werden sollten. Und üblich sind z.B. bei analytischen Behandlungen in der Regel 160 Stunden im ersten Bewilligungsschritt.

Interessant wird es dann bei dem auf der folgenden Seite genannten Umfang für im Normalfall zu bewilligenden Schritte . Hier werden nämlich für analytische Psychotherapien auch eindeutig die üblichen 160 Stunden genannt, womit die Begründung der Reduzierung des Stundenrahmens endgültig als pure Willkür entlarvt wird.

Sollten Sie bzw. Ihre Patienten mit einer solchen u.E. nach fehlverstandenen Handhabung der Psychotherapierichtlinien konfrontiert werden, empfiehlt es sich, auf jeden Fall zumindest den Gutachter unter Hinweis auf o.g. Argumente nochmals anzuschreiben und ggf. auch den Obergutachter einzuschalten. Nicht nur, um im jeweiligen Einzelfall eine Klärung herbeizuführen, sondern auch, um zu verhindern, dass sich diese Handhabungspraxis allgemein durchsetzt und irgendwann halbjährliche Kontrollen in allen Therapien üblich werden.