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| Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausstellung von Überweisungen durch Vertragsärzte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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18.9.2004 Zur Frage, ob Patienten nur von Ärzten, bei denen sie ihre Praxisgebühr bezahlt haben, auch weiterführende Überweisungen erhalten können oder ob diese Überweisung auch von anderen Ärzten ausgestellt werden kann, konnten wir von der KVN folgende Stellungnahme erhalten: "Die Ausstellung von Überweisungen ist in § 24 Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. § 27 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen geregelt. Die Ausstellung von Überweisungen ist keinesfalls auf die Vertragsärzte beschränkt, die die Praxisgebühr von dem Patienten eingenommen haben. Jeder weiterbehandelnde Vertragsarzt kann zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen eine entsprechende Überweisung an einen weiterbehandelnden Vertragsarzt ausstellen. In einer der nächsten Informationen zur Praxisgebühr werden wir auf diesen Sachverhalt nochmals hinweisen." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||