Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V.

Kommentare zum BSG-Urteil

3.7.2005

"Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben"

Bundessozialgericht verneint eine Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nachvergütung bei bestandskräftigen Bescheiden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 22.5.2006 Entscheidungen des Landessozialgerichts Stuttgart aufgehoben, in denen eine Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg zur Nachvergütung in der Zeit 1995 bis 1998 bejaht wurde, obwohl die betroffenen Psychotherapeuten keinen Widerspruch eingelegt hatten. Die Entscheidungen des LSG waren mutig und wegweisend. Ihnen wird auch die Zukunft gehören, da andernfalls Kassenärztliche Vereinigungen sich ohne sorgfältige Ermessensausübung sowie Begründung und damit willkürlich auf die Bestandskraft ihrer rechtswidrigen Bescheide berufen können. Das BSG hatte leider noch nicht den Mut zu einem Kurswechsel, was insoweit etwas verständlich ist, da es in vielen KV-Bezirken eine "Lawine" losgetreten hätte, in denen sich die KVen weigern, ihr Versagen in der Vergangenheit durch Nachvergütung auch ohne Verpflichtung zu korrigieren, wie dies z.B. in Nordwürttemberg, Nordbaden oder Südbaden oder auch Bremen geschehen ist. Es war von Anfang an beim Versuch des Musterverfahrens klar, dass nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden konnte, sondern erhebliche Skepsis geboten war, ob das BSG zugunsten der Psychotherapeuten entscheiden würde und eher mit einer Abweisung zu rechnen sei. Schließlich gibt es bisher keine vergleichbare Rechtsprechung und haben die Sozialgerichte bis hin zum BSG auch in anderen Fällen stets die Ansicht vertreten, dass bei Nichteinlegung von Widersprüchen oder Klagen kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf Nachvergütung besteht.

Nach den überzeugenden Grundsatzentscheidungen 1999 und 2004 hat sich das BSG leider nicht zu einer weiteren Kurskorrektur in der Lage gesehen. Die Folge ist, dass KVen nicht gerichtlich gezwungen werden können, eine Nachvergütung vorzunehmen. Noch anhängige Klagen und Widersprüche sind i.d.R. aussichtslos, soweit nicht ein Sonderfall vorliegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme muss aber in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen, welche sich bisher auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide berufen haben, sollten diese ablehnende Haltung ungeachtet der BSG-Entscheidung noch einmal überprüfen. Sie sollten sich nicht auf ihre Macht stützen und die rechtliche Ohnmacht der Psychotherapeuten ausnutzen. Sie sollten über ihren Schatten springen und der materiellen Gerechtigkeit freiwillig zum Sieg verhelfen als Ausgleich für die existenzgefährdende zu geringe Vergütung in der Vergangenheit. Schließlich gibt es - das hat der Musterprozess gezeigt - keine sachlichen Argumente, um die Nachvergütung nicht doch vorzunehmen. Dies haben die Kassenärztlichen Vereinigungen demonstriert, welche auch beim Fehlen von Widersprüchen nachvergütet haben. Jede KV, welche sich einem entsprechenden Schritt verweigert, muss sich fragen lassen, warum sie auf Kosten der jahrelang rechtswidrig vergüteten Psychotherapeuten sich einer gerechten Lösung entgegenstellt. Allen Psychotherapeuten kann schließlich nur der bereits immer wieder betonte Rat gegeben werden, im Zweifelsfalle gegen Honorarbescheide Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben, um ihre Rechte im Falle eines Anspruchs auf Nachvergütung zu wahren. Sonst werden sie erneut die bittere Erfahrung machen: wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Freiburg, den 23.06.05
Dr. M. Kleine-Cosack